Statuten des
Vereins
kulturARTig
– Interessensgemeinschaft für Kunst und Kultur
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen ”kulturARTig – Interessensgemeinschaft für Kunst und
Kultur“.
(2)
Er hat seinen Sitz in Groß-Enzersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich und die benachbarten EU-Länder.
(3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und unpolitisch ist, bezweckt die Förderung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen aller Art und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Förderung des Kontaktes zwischen kunst- und kulturschaffenden und kunst- und kulturinteressierten Personen und Institutionen durch Vermittlung zwischen Kunst, Wirtschaft und Privaten.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und unpolitisch ist, bezweckt die Förderung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen aller Art und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Förderung des Kontaktes zwischen kunst- und kulturschaffenden und kunst- und kulturinteressierten Personen und Institutionen durch Vermittlung zwischen Kunst, Wirtschaft und Privaten.
§ 3: Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in
den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) die Errichtung eines Vereinlokales,
das als Kommunikationszentrum zur Verfügung stehen soll
b) die Durchführung von Ausstellungen
und kulturellen Veranstaltungen
c) die Lehrtätigkeit und Abhaltung von
Seminaren und Malakademien
d) die Verknüpfung von Privaten,
Kunst, Kultur und Wirtschaft
e) die Herausgabe von Publikationen
f) die Errichtung einer Bibliothek
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Spenden
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
d) vereinseigene Unternehmungen
e) Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen
§ 4: Arten der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene,
die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die sich nicht an der Vereinstätigkeit betätigen, aber Veranstaltungen
und Zusammenkünfte besuchen wollen. Fördernde
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch einen erhöhten
Mitgliedsbeitrags fördern und unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die
hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sowie
juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.
Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst
zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus
dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern
zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom
Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der
Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand
über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis
13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9:
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der
ordentlichen Generalversammlung oder
b. schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder,
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie
auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b).
(4) Anträge zur Generalversammlung
sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind
alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der
Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den
Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder
des Vorstands
d) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Kassier/in.
(2) Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands
beträgt drei
Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von
der Obfrau
schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in
Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des
Vorstands
Dem Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den
Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags,
des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – b dieser
Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder
über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die
laufenden Geschäfte des Vereins.
(2)
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein
bedürfen der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die
Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Obmann/Obfrau führt die
Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus
drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15: Freiwillige
Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des
Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.